Eine Anfrage zur Waffensteuer, die diese Personengruppe gar nicht beachtet, kann definitiv keine Kenntnis vom Waffenrecht haben.
Ich stimme den Schreibern zu, dass hier der Sportschütze diskriminierend und einseitig belastet werden soll.
Dieser Antrag verstößte gegen viele steuerrechtliche Prinzipien:
– Verbot der Erdrosselungs-Steuer
– Verbot gegen Steuern, die das Eigentum vernichten
– Verstoß gegen den Gleichheitssatz (GG Art. 3)
– – Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Übermaßverbot)
Dieser Antrag zeugt nur von einen Grundsatz: Willkür!
]]>