Das ewige Leid…

Von , 5. Juli 2014 15:38

Vor einigen Tagen tauchte in Facebook wieder eine Frage zum §27 SprengG auf.
Für alle Laien unter uns: §27 SprengG regelt den Erwerb und Besitz von Treibladungsmitteln die benötigt werden um nicht gewerbsmäßig eigene Patronen herzustellen oder Vorderladerwaffen zu laden.

Die Frage, die (wieder mal) aufgeworfen wurde: 
Darf mir mein Sachbearbeiter folgende Einschränkung in meine Erlaubnis schreiben?

„Der Erlaubnisinhaber darf nur solche Patronenhülsen laden oder wiederladen, die der Munition entsprechen, die der Erlaubnisinhaber zu erwerben berechtigt ist.“

Diese Frage wird im gesamten Bundesgebiet regelmäßig zwischen Erlaubnisinhabern und Sachbearbeitern diskutiert.
Tatsächlich liefert das SprengG keine Legitimierung dafür, dass eine Erlaubnis nach §27 SprengG in der obigen Form eingeschränkt werden kann.

Ohne jetzt lange auf das Für und Wieder einer solchen Einschränkung einzugehen – Bereits 2004 hat das Verwaltungsgericht Hannover dazu ein Urteil gesprochen.

Es wurde von der beklagten Behörde angeführt, das sich diese Auflage nunmehr nach dem in 2003 verabschiedeten Waffengesetz ergeben würde, nachdem der erlaubnisfreie Besitz von legal erworbener Munition gestrichen worden war. Das Gericht wiedersprach der Auffassung und führte an, es sei nicht Aufgabe des SprengG waffenrechtliche Bestimmungen nach dem WaffG sicherzustellen.

Zusätzlich stellte das Gericht fest, das ein Herstellen von Munition kein Erwerben im waffenrechtlichen Sinn sei. Auch der Besitz von selbstgeladener Munition ist in diesem Fall erlaubnisfrei, da Herstellen und Besitz notwendigerweise einhergehen. Außerdem stellt das Gericht fest, das es eine Vielzahl von Fällen gibt in denen das Bedürfnis zum Laden und Wiederladen besteht, für die man persönlich keine waffenrechtliche Erwerbserlaubnis hat.

Fazit:

  • Eine Einschränkung zum laden und wiederladen von Munition ohne persönlicher waffenrechtlicher Erlaubnis für diese Munition ist gesetzeswidrig.
  • Es ist weiterhin möglich für Vereinskollegen nicht gewerbsmäßig Munition herzustellen.

Sollte jemand von einer solchen Einschränkung bei seiner Erlaubnis nach §27 SprengG betroffen sein, so kann er seinen Sachbearbeiter auf das Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover vom 19.03.2004 (AZ.: 10 A 6817/3) hinweisen und eine Streichung der Einschränkung verlangen.

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