Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
Zu jedem Gesetz in Deutschland gibt es eine Verwaltungsvorschrift.
Sie regelt im Grunde wie der Sachbearbeiter der zuständigen Behörde und der Bürger das Gesetz zu verstehen hat und wie es angewandt werden muss.
Am 22.3.2012 wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) im Bundesanzeiger veröffentlicht, wodurch sie ab diesem Datum offiziell und für alle Waffenbehörden in Deutschland verbindlich ist.
Sie kann hier herunter geladen werden:
Am Waffengesetz kann man die Freiheit der ( ach so mündigen Bürgern ) ablesen.
Es ist eine Schande wie Minderheiten gegängelt werden , da fällt ein Blick in unsere Geschichte nicht schwer
Herr Ernst Reitz von der Industrie und Handelskammer für München und Oberbayern schrieb am 21.2.2005 an Frau Bianca Biwer zum Entwurf der Veraltungsvorschrift zum Waffengesetz ein umfangreiche Stellungnahme, die Abschloss :”Bei dem vorliegenden Verordnungsentwurf handelt es sich um ein bürokratisches Monster, das auf einer Regulierungswut sui generis beruht.
Die zur Verfügung gestellte Beurteilungszeit war viel zu knapp, so dass nur die größten Mängel hervorgehoben werden können. Auch dieser Tatbestand sollte deutlich hervorgehoben werden”.
Das Monster hat alle Kritik unbeschadet überstanden-
und durch unklare Vorgaben der Behördenwillkür freien Lauf gelassen. Andererseits sie aber auch nicht mal als Stütze dienen kann, wenn erklärt wird, dass die schießsportlichen Verbände bei Bestätigung des Bedürfnisses für eine dritte Kurzwaffe zb. die schießsportlichen Teilnahmen bei allen Verbänden wo der Schütze mit gemacht hat, berücksichtigt werden sollten, — dies aber im Verstoß nicht tun.